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Digitales Amtsblatt

1. Sep. 2025
| 2025_078

Bekanntmachung Verkehrsregelnde Maßnahme – Errichtung von Schranken im Bereich Wildenauer Straße / Bahnlinie

Verkehrsregelnde Maßnahme – Errichtung von Schranken im Bereich Wildenauer Straße / Bahnlinie

Wie der Presse bereits zu entnehmen war, ist die derzeitige Verkehrssituation zwischen der Brücke am Sägewerk Baudrexl und dem Bahnübergang Kochelbergstraße aus Sicht der Eigentümer nicht länger tragbar.

Trotz der durch die Gemeinde angebrachten Beschilderung konnten die anhaltenden Verkehrsprobleme nicht ausreichend eingedämmt werden. Aufgrund der erheblichen Belastungen sahen sich die Eigentümer gezwungen, den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht einzuleiten. Das Ergebnis der ersten Verhandlung verpflichtet die Gemeinde zur Herbeiführung einer tragfähigen Lösung.

 

Wege- und Widmungsverhältnisse im betroffenen Bereich:

  1. Der Verbindungsweg entlang der Bahnlinie, von der Wildenauer Straße bis zur Kreuzeckbahnstraße ist mit einer Länge von ca. 3,9 km als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet. Zulässige Nutzung: Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge.
  2. Die Verbindung vom beschränkt-öffentlichen Weg (am ehemaligen Bahnübergang Triftstraße) bis zum Anwesen Wildenauer Str. 28 (Sägewerk Baudrexl) ist nur auf der markteigenen Fläche mit einer Länge von ca. 400 m gewidmet als öffentlicher Feld- und Waldweg. Zulässige Nutzung: Nur für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge.
  3. Die Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg endet mit der gemeindlichen Wegfläche Fl.Nr. 2000/2 Gem. Pa auf dem voraussichtlichen Standort der geplanten Schranke.

Die weitere Fahrstrecke bis zur Gemeindeverbindungsstraße Wildenauer Straße ist inklusive der Brücke nicht gewidmet. Es handelt sich also um eine Privatstraße.

Geplante Maßnahme:

Zur Sicherstellung der zulässigen Nutzung und zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit werden jeweils vor und nach dem Anwesen Wildenauer Straße 28 zwei Schrankenanlagen errichtet.

Diese Schranken sollen die Zufahrt auf die tatsächlich berechtigten Personen beschränken.

Die Maßnahme dient der Durchsetzung der geltenden Rechtslage sowie der Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen.

 

Wir bitten um Verständnis für diese erforderliche Maßnahme.

 

Garmisch-Partenkirchen, 29.08.2025

 

gez.

Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin

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