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Bekanntmachung Genehmigung 38. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Finkenstraße

24. März. 2025
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Bekanntmachung Genehmigung 38. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Finkenstraße

38. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Finkenstraße;

Bekanntmachung der Genehmigung

 

Mit Bescheid vom 26.02.2025 (AZ 31-6100) hat das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die 38. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Finkenstraße genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungs-planänderung berücksichtigt wurden ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen – Bauamt (Anschrift: Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen), während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Garmisch-Partenkirchen, 17.03.2025

Markt Garmisch-Partenkirchen

 

gez.

Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

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