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Digitales Amtsblatt

12. Nov. 2025
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Bekanntmachung 43. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Bahnhofsareal West; Bekanntmachung der Genehmigung

43. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Bahnhofsareal West; Bekanntmachung der Genehmigung

 

Mit Bescheid vom 31.10.2025 (AZ 31-6100) hat das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die 43. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Garmisch-Partenkirchen im Bereich Bahnhofsareal West genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen – Bauamt Zi. 2.16 und 2.24 (Anschrift: Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen), während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

 

Garmisch-Partenkirchen, den 12.11.2025

 

gez.

 

Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

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